Rechtsfragen & Beschlüsse

Beschränkung von Sporttauchen teilweise rechtswidrig

Mannheim (dpa/lsw) – Im Rechtsstreit um das Sporttauchen in einem Baggersee bei Karlsruhe hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die Beschränkungen für teilweise rechtswidrig erklärt. Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf sechs pro Tag komme einem generellen Tauchverbot in bestimmten Bereichen des Gewässers in Grötzingen nahe und sei unverhältnismäßig, teilte der VGH am Dienstag in Mannheim mit. Auch das Winter- und Nachttauchverbot sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Geklagt hatte die Vorsitzende eines Tauchsportvereins. Sie wandte sich gegen die vom Gemeinderat Karlsruhe beschlossene Rechtsverordnung von Mai 2015.

Das Tauchen sei ohnehin nur in einem 2 Hektar großen Bereich des insgesamt 35 Hektar großen Sees erlaubt, teilte der VGH mit. Es sei unklar, warum das Tauchen in diesem eng umrissenen Bereich zeitlich beschränkt sein sollte. Auch was den Schutz der Wasservögel betreffe, würden Störungen durch Taucher weniger ins Gewicht fallen als etwa durch Segler. Hier gebe es aber keine Beschränkung in Zahl und Zeit.

 

Beschränkung von Sporttauchen teilweise rechtswidrig

Ausgegeben: 10. 11. 2016
Landtag von Baden-Württemberg
16. Wahlperiode
Drucksache 16 /870
Beschlussempfehlungen und Berichte
des Petitionsausschusses
zu verschiedenen Eingaben
1. Petition 16/156 betr. Tauchverbot
I. Gegenstand der Petition
Der Petent wendet sich gegen die Einschränkung des
Gemeingebrauchs durch bestehende Rechtsverord-
nungen der Gemeinde N. sowie der Städte K. und L.
Er ist der Auffassung, dass die Verordnungen das
Tauchen als Gemeingebrauch im Gewässer in un-
zulässiger Weise einschränken und bittet um Prüfung,
inwieweit diese Beschränkungen mit den geltenden
Landesgesetzen vereinbar sind. Außerdem wendet
sich der Petent gegen die Erhebung einer Gebühr für
die Nutzung der Seen in N. und K., die sich einerseits
als solche nicht aus den entsprechenden Regelungen
zum Gemeingebrauch ergebe und andererseits auch
nicht Inhalt der ergangenen Rechtsverordnungen ist.

 

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode