§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ‚Tauchsportverein Mittelbaden e.V. ‘, abgekürzt ‚TSVMB‘.
- Sitz des Vereins ist 77815 Bühl.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bühl ( 94 77815 Bühl) unter der Registernummer VR 490 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist jeweils das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen und sozialen Aktivitäten. Er setzt sich des Weiteren zum Ziel, die Natur und Ihre Pflanzen- sowie die Tierwelt zu schützen und für Ihre Erhaltung einzutreten.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und der Gewässerpflege der heimischen Seen verwirklicht.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Aktive Probemitglieder
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie können durch einzelne Vereinsmitglieder vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich haften.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab deren Volljährigkeit
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
- Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
- Mitglieder werden nach ihrem Eintritt zunächst für die Dauer von einem Jahr als Probemitglieder behandelt. Diese haben die gleichen Rechte wie ordentliche, aktive Mitglieder. Nach der Probezeit beschließt der Vorstand über den weiteren Verbleib im Verein und teilt die Entscheidung dem Mitglied mit.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- die Mitteilung von persönlichen Veränderungen (z.B. E-Mail Adresse etc.), die für das Beitragswesen relevant sind.
- Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein
- Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (8) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird eine Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbetrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
- 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufende Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
- Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflicht gegenüber dem Verein.
- Minderjährige Mitglieder werden mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber rechtzeitig vom Verein informiert.
- Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein- gleich aus welchem Grund
- 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. - Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- dem Vorstand,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- dem Sportwart,
- dem Pressewart.
- Im Rahmen der Teilnahme des Vereins am Online-Banking-Verfahren und der damit zusammenhängenden Abwicklung von Bankgeschäften wird der Verein vertreten durch den Kassenwart. Im Vertretungsfall werden die Bankgeschäfte durch den Vorstand abgewickelt.
- Der Vorstand kann sachkundige Vereinsmitglieder zu seiner Beratung heranziehen und einzelne Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren.
§9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§10 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
- Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede volljährige natürliche Person. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben. Aktive Probe- wie auch passive Mitglieder sind nicht wählbar.
- Wahlen werden grundsätzlich geheim per Stimmzettel durchgeführt. Sofern im Wahlgang nur ein Kandidat zur Wahl steht, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Wahl offen per Handzeichen durchgeführt wird.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§11 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnung und Richtlinien,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird schriftlich per einfachen Brief oder per eMail durch den Vorstand nach §26 BGB unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und aller Antragsunterlagen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Bekanntgabe Frist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannte Email- oder Postadresse nachweisbar versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder der E-Mail-Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich (postalisch oder per Email) verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragen
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 Absatz 2 und 3 aufgeführten Zweck zu verwenden hat.
- Vor der Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen gemeinnützigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger über, sofern dieser ebenfalls gemeinnützig tätig ist.
- Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, werden die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden zu Liquidatoren bestimmt; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Haftungsausschluss
- Die Haftung des Vereins, seiner Organe, seiner Funktionsträger und der Personen, für die der Verein einzustehen hat, ist gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Dies gilt in allen Fällen auch bei vom Verein veranstalteten Events etc.
- Vereinsmitglieder haften untereinander nur, wenn ein Mitglied einem anderen Mitglied bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten oder bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten einen Personen- oder Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zufügt.
- Bei der Vermietung von Tauchequipment an die Mitglieder wird ein Haftungsübergang auf den Vermieter für alle Fälle (Personenschaden, Materialverlust, Folgeschäden durch technische Defekte) vollinhaltlich ausgeschlossen.
Vorstehende Satzung wurde am 12.03.2016 in Bühl von der Jahreshauptversammlung beschlossen.